Mitteilung des Landratsamtes Hof wegen halbautomatischer Waffen
Mitteilung des Landratsamtes Hof wegen halbautomatischer Waffen

Mitteilung des Landratsamtes Hof wegen halbautomatischer Waffen

Das Landratsamt Hof hat heute nachfolgende Entscheidung in Sachen halbautomatischer Waffen mitgeteilt:

Wir haben heute das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.04.2016 zum Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 07.03.2016 mit folgendem Text erhalten:

„ Sehr geehrte Damen und Herren,

im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2016 wird festgestellt, dass das sachliche Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BJagdG eine halbautomatische Schusswaffe bereits dann erfasse, wenn sie geeignet ist, ein Magazin für mehr als zwei Patronen aufzunehmen. Dies träfe für alle halbautomatischen Schusswaffen mit wechselbaren Magazinen zu. Das Urteil widerspricht damit der bisherigen, unstrittigen Verwaltungspraxis in allen Bundesländern. Vielmehr gingen Jagd- und Waffenbehörden bisher davon aus, dass das Verbot nur greift, soweit ein Jagdscheininhaber tatsächlich ein größeres Magazin verwendet.

Derzeit wird die Entscheidung auf Bundes- und Landesebene ausgewertet.

Festgestellt werden kann jedoch bereits jetzt, dass das Urteil nur halbautomatische Jagdlangwaffen betrifft, die ein wechselbares Magazin haben und so auch mit einem Magazin verwendet werden könnten, das mehr als zwei Patronen fassen kann. Halbautomatische Jagdlangwaffen, die ein festes (nicht wechselbares) 2- Schuss-Magazin, haben, sind daher vom Urteil des BVerwG nicht betroffen (dies sind z. B. halbautomatische Büchsen mit festem (klappbaren) Magazin sowie halbautomatische Flinten mit Röhrenmagazin). Da Kurzwaffen nicht unter § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BJagdG fallen, sondern in § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) BJagdG eigenständige geregelt sind (vgl. Leonhardt, BJagdG, Rn. 6 zu § 19), sind halbautomatische Kurzwaffen (Pistolen) ebenfalls nicht betroffen.

Das StMI hat die Waffenbehörden mit beigefügtem IMS vom 08.04.2016 gebeten, vorerst keine Waffenerlaubnisse für die vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betroffenen Waffen zu erteilen, bereits wirksam erteilte Waffenerlaubnisse aber vorerst auch nicht zu widerrufen. Derzeit werten auch das für Waffenrecht zuständige Bundesministerium des Innern und das für Jagdrecht zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Urteil aus. Im Hinblick auf die jagdrechtlichen Fragen bleibt zunächst der Ausgang der Abstimmung auf Bundesebene abzuwarten.

Beide Bundesministerien raten jedoch derzeit davon ab, die betroffenen halbautomatischen Jagdwaffen zu führen. Im Hinblick darauf, sollten Jäger auch in Bayern die betroffenen halbautomatischen Jagdlangwaffen derzeit bei der Jagd nicht führen.

Unser Haus wird beim Bund auf eine baldige Klärung drängen, um eine rechtliche Klarstellung im Sinne der bisher bewährten Praxis zu erreichen. Über aktuelle Entwicklungen werden wir Sie unterrichten. Wir bitten, die Betroffenen zu informieren.

Sie können auch auf die Informationen dazu im Wildtierportal, unter Aktuelles und Recht, verweisen.“