Jagdrecht
Jagdrecht

Jagdrecht

Ein Jäger fuhr auf einer Straße, die zu seinem Revier gehörte und geriet in eine Polizeikontrolle. Die Beamten entdeckten auf dem Rücksitz seine unterladene Büchse und zeigten ihn an. Er wurde wegen illegalen Führens einer Schusswaffe verurteilt, verlor seinen Jagdschein, seine Waffenbesitzkarte und seine Waffen, obwohl er nur zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Unerheblich war, dass die Straße im Jagdbezirk lag, er also schon in seiner Jagd war. Denn geladen werden darf eine Schusswaffe erst unmittelbar vor Beginn der Jagdausübung, also nach dem Verlassen des Autos und vor dem tatsächlichen Beginn des Pirschens oder Erlegens. Wer fährt, jagt (noch) nicht. Wichtig: Auch bei der Fahrt auf Wald- und Feldwegen muss die Waffe vollständig entladen sein. Das ergibt sich bereits aus den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), nach denen Waffen vor dem Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt vollständig zu entladen sind. Ein Verstoß gegen die UVV stellt zumeist auch einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen Sicherheitsregeln dar, der für sich allein schon zur Unzuverlässigkeit führt.