Waffenrecht
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Waffenrecht

Führen eines wesentlichen Teiles außerhalb von zu Hause im Zusammenhang mit der Jagd und dem Übungsschießen (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG)

Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Schusswaffen im Zusammenhang mit der Jagd und dem Schießen außerhalb der Wohnung, zum Beispiel auf der Schießstätte, im Gasthaus oder Hotel, beim Schüsseltreiben oder Übernachten in einer Jagdhütte, ist es aus Sicherheitsgründen erlaubt, einen wesentlichen Teil der Waffe (Schloss, Vorderschaft) zu entfernen und separat mit sich zu führen, zum Beispiel in der Jackentasche. Das Mitführen mehrerer wesentlicher Teile, die zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können, ist jedoch verboten.