Waffenaufbewahrung
Waffenaufbewahrung

Waffenaufbewahrung

Das Landratsamt Hof führt laut letzten Informationen Kontrollen der Waffenaufbewahrung durch. Diese werden ca. 2 – 3 Wochen vor dem Kontrollbesuch vorab schriftlich angekündigt. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Verstöße gegen die bestehenden Aufbewahrungsvorschriften künftig eine Straftat sind, die fahrlässige Falschaufbewahrung von Munition aber nach wie vor „nur“ eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Zunächst sollen aber schwerpunktmäßig offenbar die Sportschützen überprüft werden.

Grund dafür ist, dass der Bundestag am 18.05.2017 in seiner Sitzung die Änderung und Neufassung des Waffengesetzes verabschiedet hat. Das neue Gesetz hebt die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition mit dem Ziel an, dass weniger Waffen abhanden kommen sollen. Es gilt jedoch eine Besitzstandsregelung: Waffenbesitzer dürfen ihre vorhandenen Sicherheitsbehälter uneingeschränkt weiternutzen.

Das bedeutet, dass alle bis zum (noch nicht festgelegten) Stichtag gekauften Waffenschränke und Waffentresore (z.B. Waffenschränke der Stufe A und B nach VDMA 24992) auch weiterhin ohne Einschränkung genutzt werden können.

Nach derzeitigem Stand gilt das auch für neu erworbene Waffen, sofern die Kapazität des vorhandenen Waffenschranks oder Tresors ausreicht. Wer nach dem Inkrafttreten der Änderung erstmals eine Waffe oder einen neuen oder weiteren Waffenschrank erwirbt, muss dagegen einen Schrank nach den neuen Normen kaufen.

Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes ist nach unseren Informationen Anfang Juli 2017 zu rechnen. Nach dieser Gesetzesänderung sind nur noch Waffenschränke mit mindestens Grad 0/N nach EN 1143-1 neu zugelassen.