Verwendung von Treibladungspulver
Verwendung von Treibladungspulver

Verwendung von Treibladungspulver

Sprengstoffsymbol_kl_1Ab dem 5. April 2015 dürfen Treibladungspulver, die nicht die aktuelle Kennzeichnung aufweisen, nicht mehr verwendet werden.

Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes im Jahr 2009 – Anlass war die Umsetzung einer EU-Richtlinie – wurden neue Regelungen zur Kenntlichmachung und Nachverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke erlassen. Diese seit 2012 vorgeschriebene Kennzeichnung sieht vor, dass jedes Treibladungsgebinde folgendes ausweist: den Hersteller, einen maschinenlesbaren Matrix-Code (QR-Code) sowie unter anderem eine lesbare Produktidentifikationsnummer, eine Hersteller-nummer und eine Seriennummer.

Sofern Treibladungspulver diese nicht aufweist, darf es ab oben genanntem Stichtag nicht mehr transportiert, vertrieben, anderen überlassen und – entscheidend – nicht mehr verwendet werden. Dies betrifft allerdings nicht die Aufbewahrung! Da nun die Europäische Richtlinie nicht zwingend ein absolutes Verwendungsverbot durch den Endverbraucher fordert und Sicherheitsaspekte einer Weiterverwendung nicht entgegen stehen, beabsichtigt die Bundes-regierung im Rahmen des Gesetzgebungs-verfahrens eine Änderung der Sprengstoff-verordnung. Dann soll eine Weiterverwendung der Explosivstoffe mit Kennzeichnung alter Art durch den berechtigten Endverbraucher gestattet sein. Das entsprechende Verfahren, so das Bundesinnenministerium, wird jedoch nicht vor Ende 2015 abzuschließen sein.

Das bedeutet konkret für den privaten Wiederlader: Vorhandenes Pulver ohne aktuelle Kennzeichnung bis zum 4. April verladen. Sofern dies nicht möglich ist und die Stoffe auch nicht vernichtet werden sollen, dürfen sie bis zur Änderung der Rechtslage nur noch aufbewahrt werden. Erst wenn die Sprengstoffverordnung wie geplant geändert wird, wäre ein ‚Aufbrauchen‘ wieder zulässig.