Änderungen beim Waffenrecht
Änderungen beim Waffenrecht

Änderungen beim Waffenrecht

Der DJV hat eine interessante Zusammenstellung zu den neuesten Änderungen beim Waffenrecht erstellt (s. Anlage).

Das Landratsamt Hof hat uns um Bekanntgabe der nachfolgenden Mitteilung gebeten:

am 20.02.2020 sind die Änderungen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes bezogen auf den Umgang mit Nachtsichttechnik für jagdliche Zwecke in Kraft getreten. Konkret wurde § 40 Abs. 3 WaffG wie folgt ergänzt:

4Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. 5Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. 6Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.“

Die Bayer. Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben in einem gemeinsamen Schreiben vom 24.02.2020 Az. F8-2130-1/149 und E4-2131-2-14 hierzu folgende Klarstellungen mitgeteilt:

„Der neu eingefügte § 40 Abs. 3 Satz 4 ermöglicht es Inhabern eines gültigen Jagdscheins, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre (darunter fällt Restlicht- und Wärmebildtechnik) zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Die bislang notwendige Verwaltungspraxis einer Beauftragung nach § 40 Abs. 2 WaffG entfällt.

Jagdrechtlich ist es gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BJagdG weiterhin grundsätzlich verboten künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles oder Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, bei der Jagd zu verwenden oder zu nutzen (§ 40 Abs. 3 Satz 5 WaffG).

Die untere Jagdbehörde kann dieses sachliche Verbot durch Einzelanordnung aus besonderen Gründen für die Bejagung von Schwarzwild einschränken (Art. 29 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 52 Abs. 3 BayJG). Aufgrund der akuten Gefahr, dass sich die Afrikanische Schweinepest (ASP) von Osteuropa nach Deutschland hin ausbreitet, ist in ganz Bayern bei Vorkommen von Schwarzwild von einem Vorliegen besonderer Gründe für eine Einschränkung des jagdrechtlichen Verbots auszugehen.

Die Einzelanordnung erfolgt auf Antrag des Revierinhabers. Im Antrag sind die besonderen Gründe und der Personenkreis anzugeben. Die eingesetzte Technik muss hingegen aufgrund der Änderung des Waffengesetzes im Antrag nicht spezifiziert werden.

Das waffenrechtliche Umgangsverbot mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG gilt nach § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG nicht für Inhaber eines gültigen Jagdscheins i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG für jagdliche Zwecke.

Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze sind Geräte für Zielhilfsmittel, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen (vgl. Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG). Demgemäß dürfen sowohl Geräte mit Wärmebildtechnik als auch die in der Praxis üblichen Restlichtverstärker eingesetzt werden. Letztere sind auch dann erlaubt, wenn die „elektronische Verstärkung“ technisch bedingt mit Hilfe einer künstlichen Lichtquelle (z.B. Infrarotstrahler) erfolgt. Denn insoweit ist die Regelung in Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG gegenüber der dortigen Nr. 1.2.4.1 (Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten) speziell. § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG könnte die beabsichtigte Regelungswirkung nicht erzielen, wenn von der Ausnahme nicht die in der Praxis gebräuchlichen Restlichtverstärker mit Infrarotlicht umfasst würden. Erst Recht dürfen Jäger Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, ohne Restlichtverstärker einsetzen (z.B. Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe).“ Bitte beachtet aber, dass Lampen ebenfalls beantragt und genehmigt werden müssen.

ANLAGE Änderungen Waffenrecht