Übergangsregelung für halbautomatische Jagdlangwaffen
Übergangsregelung für halbautomatische Jagdlangwaffen

Übergangsregelung für halbautomatische Jagdlangwaffen

 

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr teilt mit, dass nach § 33a der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG) des StMELF der § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) BJagdG auf halbautomatische Waffen vorerst keine Anwendung findet, die mit insgesamt nicht mehr als drei Patronen geladen sind und für die bereits vor dem 29. Juli 2016 eine wirksame Waffenerlaubnis erteilt wurde.

Hintergrund ist, dass der Deutsche Bundestag noch vor der Sommerpause ein Gesetz zur Änderung von § 19 BJagdG auf den Weg gebracht hat, das allerdings erst Ende September 2016 im Bundesrat behandelt wird. Die Verordnung des StMELF soll es Jägern in der Übergangszeit ermöglichen, ihre bereits rechtmäßig vorhandenen Jagdlangwaffen vorerst weiter nutzen zu können.

Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass für die von der Verordnung betroffenen Jagdlangwaffen eine Verwendung auf dem Schießstand möglich ist. Allerdings ist eine Leihe der betroffenen Waffen nicht möglich, da es sich bei der Leihe für den Entleiher im waffenrechtlichen Sinn um den Erwerb einer Schusswaffe handelt, die die Verordnung des StMELF nicht ermöglicht. Im Übrigen dispensiert die Verordnung des StMELF nur von dem jagdrechtlichen Verbot des §19 BJagdG. Die waffenrechtlichen Bestimmungen etwa zum Transport der Schusswaffen sind aber immer zu beachten.

Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen den folgende Link: http://www.wildtierportal.bayern.de/jagd/094822/index.php.